BFSG: Welche Pflichten Websites ab 2025 treffen
Veröffentlicht am · Barrierefreiheit (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und verpflichtet erstmals auch private Anbieter dazu, bestimmte digitale Angebote barrierefrei bereitzustellen. Nicht jede Website ist betroffen — aber deutlich mehr, als viele Betreiber annehmen.
Wen das Gesetz betrifft
Das BFSG knüpft nicht an die Website als solche an, sondern an das, was über sie angeboten wird. Erfasst sind Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher — im digitalen Bereich vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint ist damit der Abschluss von Verbraucherverträgen über eine Website oder eine App.
Praktisch heißt das: Wer online an Privatkunden verkauft, bucht, reserviert oder Verträge abschließt, fällt in aller Regel darunter. Dazu kommen ausdrücklich benannte Bereiche wie Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung, Telekommunikationsdienste sowie E-Books und Zugänge zu audiovisuellen Mediendiensten.
Nicht erfasst ist dagegen der reine Auftritt ohne Vertragsabschluss. Eine Website, die ausschließlich über ein Unternehmen informiert und Kontaktdaten nennt, ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Ebenso wenig fällt reines B2B-Geschäft unter das Gesetz, weil es dort an Verbrauchern fehlt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel: Schon ein Online-Terminbuchungssystem oder ein Bestellformular für Privatkunden kann die Schwelle überschreiten.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie greift nur, wenn beide Bedingungen zugleich erfüllt sind:
- weniger als zehn Beschäftigte und
- ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte: Wer Hardware oder E-Books herstellt und in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen. Zweitens ist sie kein Dauerzustand. Wächst das Unternehmen über eine der beiden Schwellen, entfällt die Ausnahme — und mit ihr die Begründung dafür, dass die Website so bleiben durfte, wie sie ist.
Der Prüfmaßstab: EN 301 549 und WCAG 2.1 AA
Das Gesetz selbst beschreibt die Anforderungen abstrakt: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Konkret wird es über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA, verweist. Wer diese Stufe erfüllt, kann von der Vermutung ausgehen, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.
Was das im Alltag bedeutet, lässt sich an wiederkehrenden Punkten festmachen:
- ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund;
- vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur, mit sichtbarem Fokus;
- Textalternativen für Bilder, die Informationen tragen;
- eindeutig beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen;
- eine schlüssige Überschriftenstruktur und eine korrekte Sprachangabe des Dokuments;
- Inhalte, die auch bei 200 Prozent Vergrößerung nutzbar bleiben.
Was in die Barrierefreiheitserklärung gehört
Anbieter betroffener Dienstleistungen müssen erklären, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Diese Erklärung gehört auf die Website, muss dort auffindbar und in klarer, verständlicher Sprache verfasst sein. Üblicherweise enthält sie:
- eine Beschreibung der Dienstleistung in allgemein verständlicher Form;
- die Angabe, welche Anforderungen erfüllt werden und wie;
- eine Darstellung noch bestehender Einschränkungen, soweit vorhanden;
- einen Meldeweg für Barrieren — Kontaktmöglichkeit und Ansprechpartner;
- den Hinweis auf die zuständige Marktüberwachungsstelle und die Möglichkeit, sich dorthin zu wenden.
Eine Erklärung, die Barrierefreiheit pauschal behauptet, ohne dass die Website sie einlöst, hilft nicht weiter — sie dokumentiert im Zweifel nur, dass die Abweichung bekannt war.
Ehrlich zur automatischen Prüfung
Automatische Tests sind nützlich, aber begrenzt. Sie erfassen erfahrungsgemäß nur etwa 30 bis 40 Prozent der Anforderungen: alles, was maschinell entscheidbar ist. Ob eine Sprachangabe fehlt, ein Bild keine Alternative hat, ein Formularfeld unbeschriftet bleibt oder die Überschriftenebenen springen — das lässt sich zuverlässig messen.
Nicht messbar ist, ob eine Bildbeschreibung inhaltlich passt, ob die Tastaturreihenfolge einer sinnvollen Logik folgt, ob ein Screenreader den Bestellvorgang verständlich vorliest oder ob eine Fehlermeldung weiterhilft. Diese Prüfungen bleiben manuell — mit Tastatur, mit Screenreader und mit dem Blick auf tatsächliche Kontrastwerte im gerenderten Zustand.
Genau deshalb führen wir die Barrierefreiheit im Prüfkatalog als Vorschau: Sie zahlt auf eine eigene Teilnote ein, entscheidet aber nicht über das Siegel. Ein Siegel auf einen Teilbereich zu stützen, den die Prüfung nur zu einem Drittel abdeckt, wäre eine Aussage, die die Messung nicht hergibt.
Womit Sie anfangen sollten
Klären Sie zuerst die Betroffenheit — und zwar dokumentiert, damit die Antwort auch in einem Jahr noch nachvollziehbar ist. Prüfen Sie danach die maschinell erfassbaren Grundlagen und beheben Sie, was dort auffällt; das ist schnell erledigt und schafft die Basis. Planen Sie anschließend eine manuelle Prüfung der Kernabläufe ein: Startseite, Suche, Formular, Bestell- oder Buchungsstrecke. Und schreiben Sie die Barrierefreiheitserklärung erst, wenn Sie wissen, was Sie darin behaupten können.
Kein Rechtsrat. Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Ob und in welchem Umfang das BFSG Ihr Angebot erfasst, hängt vom Einzelfall ab — insbesondere die Abgrenzung zwischen reiner Information und Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr sollten Sie rechtlich prüfen lassen.